STREIT 2/2022
S. 80-82
OLG Frankfurt a.M., § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, § 24 Abs. 2 SGB VIII, Art. 34 GG
Schadensersatz für Verdienstausfall wegen fehlendem Kita-Angebot
Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert ein aktives Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens.
Neben dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes sind bei der Frage der Zumutbarkeit eines Betreuungsplatzes auch die Bedürfnisse seiner Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen, wozu auch die Entfernung des Betreuungsplatzes zur Arbeitsstätte gehört.
(Leitsätze des Gerichts, auszugsweise)
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 28.05.2021 – 13 UF 436/19 – n.rk.: Das Revisionsverfahren ist beim BGH zum Az. III ZR 91/21 anhängig.
Aus den Gründen:
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch, weil der Beklagte ihr im Zeitraum 1.3.2018 bis 13.11.2018 keinen Betreuungsplatz für ihren am XX.XX.2017 geborenen Sohn X zur Verfügung gestellt hat. […]
Mit am 22.11.2019 verkündetem Urteil (Bl. 189 ff. d. A.), dem Beklagten zugestellt am 29.11.2019, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben. […] Hiergegen hat der Beklagte am 17.12.2019 (Bl. 199 f. d. A.) Berufung eingelegt, die er am 27.1.2020 (Bl. 215 ff. d. A.) begründet hat. […]
II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Demgegenüber ist der zulässigen Anschlussberufung der Klägerin vollumfänglich stattzugeben.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII in Höhe von insgesamt 26.437,60 € nebst Zinsen zu.
a) Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Hiermit korrespondiert die Amtspflicht des örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII), im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Nach § 5 Abs. 1 HKJGB sind in Hessen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach § 5 Abs. 2 HKJGB zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Streitfall ist zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe mangels Bestimmung nach § 5 Abs. 2 HKJGB und angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin und ihres Ehemannes in Ort 4 der Beklagte.
Den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII eine unbedingte Gewährleistungspflicht, unter den dort normierten Bedingungen einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen (BGH, Urt. v. 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 17). Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel des in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelten Förderanspruchs mit der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz1 Nr.1 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleisten soll, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Im Ergebnis besteht hiernach eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 30).
Dies verkennt der Beklagte, wenn er meint, seine gesetzliche Aufgabe beschränke sich darauf, auf Basis der von der betreffenden Gemeinde zugelieferten Daten eine Bedarfsplanung zu erstellen und die Gemeinde sodann anzuhalten, im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung nach § 30 Abs. 2 HKJGB entsprechende Kapazitäten bereitzustellen. Richtig ist zwar, dass die Gemeinden nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HKJGB in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf an Betreuungsplätzen ermitteln und nach § 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HKJGB steht dies jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so dass eine Aufgabenübertragung auf die Gemeinden, insbesondere eine Übertragung der Pflicht zur Erfüllung eines Anspruches aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, gerade nicht stattfindet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10.1.2017, 10 B 2923/16, juris Rn. 11).
Die entsprechende Amtspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besteht auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazität, sondern dieser ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen (BVerfG, Urt. v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13, juris Rn. 43; BGH, Urt. v. 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 35; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 17.11.2015, 12 ZB 15.1191, juris Rn. 26). Konkret heißt dies, dass der Beklagte entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einer Tagespflegeperson nachweisen muss, die bereit ist, das Kind aufzunehmen (VGH München Beschluss v. 17.11.2015, juris Rn. 19). An der Passivlegitimation des Beklagten kann im Streitfall mithin kein Zweifel bestehen. […]
b) Der Beklagte hat seine Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII verletzt, denn er hat dem Sohn der Klägerin trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs zum Ablauf seines ersten Lebensjahres keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt.
aa) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht ist vorliegend von einer rechtzeitigen Bedarfsanmeldung durch die Klägerin auszugehen. Maßgeblich hierfür ist nämlich bereits die schriftliche Anmeldung des Betreuungsbedarfs durch die Klägerin bei der Gemeinde Ort 4 vom 25.3.2017 (Anlage K 2, Anlagenband), die unmittelbar nach der Geburt des Sohnes der Klägerin und mithin rund ein Jahr vor dem Entstehen des Betreuungsbedarfs erfolgt ist. […]
Dass die Bedarfsanmeldung bei der Gemeinde Ort 4 und nicht beim Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt ist, spielt dabei im Ergebnis keine Rolle. Denn die Gemeinde Ort 4 wäre verpflichtet gewesen, die Bedarfsanmeldung der Klägerin vom 25.3.2017 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Beklagten als zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten. Unerheblich ist, ob diese Weiterleitung tatsächlich erfolgt ist, denn der Senat schließt sich insofern der zu § 24 SGB VIII ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Sinn und Zweck des § 16 SGB I gerade ist, das bedarfsanmeldende Elternteil davor zu bewahren, mit seinem Begehren an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern. Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 14.3.2017, 4 A 280/16, juris Rn. 36; VG München, Urt. v. 4.7.2018, M 18 K 17.324, juris Rn. 37; VG Mainz, Urt. v. 9.3.2020, 1 L 76/20, juris Rn. 10; s. auch BSG, Urt. v. 26.8.2008, B 8/9b SO 18/07 R, juris Rn. 22). […] Damit muss sich der Beklagte die Bedarfsanmeldung bei der Gemeinde Ort 4 entgegenhalten lassen. […]
bb) Trotz der hiernach rechtzeitigen Bedarfsanmeldung hat der Beklagte der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren Sohn zur Verfügung gestellt bzw. nachgewiesen. Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nämlich nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 41), was vorliegend nicht der Fall war.
Die Plätze bei den Tagespflegepersonen in Ort 1 und Ort 3 sind der Klägerin ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 15.5.2018 (Anlage K 14, Bl. 133 d. A.) schon nicht nachgewiesen worden. Das Schreiben weist nämlich lediglich darauf hin, dass Plätze bei Tagespflegepersonen in Ort 1 bzw. Ort 3 „vorhanden“ gewesen seien, von denen die Klägerin „durch Kontaktaufnahme mit der dortigen Vermittlungsstelle [hätte] Kenntnis erlangen können“. Der Nachweis eines Betreuungsplatzes erfordert jedoch ein aktives Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 28; VG München, Beschluss v. 16.6.2020, M 18 E 20.1940, juris Rn. 28), das damit schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht vorlag.
Hinsichtlich des Betreuungsplatzes in Ort 2 ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die räumliche Entfernung angesichts einer Fahrzeit vom Wohnort bis zum Betreuungsplatz von rund 30 Minuten und einer Gesamtfahrzeit für eine Strecke vom Wohnort über den Betreuungsplatz bis zur Arbeitsstelle der Klägerin von rund 56 Minuten, wobei der Zeitansatz in beiden Fällen die erhebliche Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten noch nicht einmal berücksichtigt, als unzumutbar zu bewerten ist.
Soweit der Beklagte meint, die Lage der Arbeitsstelle der Klägerin müsse bei der Bewertung außer Betracht bleiben, vermag sich der Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Vielmehr entspricht es der ganz herrschenden Rechtsprechung, neben dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes auch den seiner Erziehungsberechtigten in den Blick zu nehmen, wozu auch die Entfernung des Betreuungsplatzes zur Arbeitsstätte gehört (so etwa BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 41 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 4.2.2020, 3 MB 38/19, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, juris Rn. 42). Dabei kann im Streitfall dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz zu berücksichtigten ist, denn die – auch vom Beklagten nicht grundsätzlich in Frage gestellte – Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten als grober Richtwert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.12.2016, 12 S 1782/15, juris Rn. 42; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.3.2018, 6 S 2.18, juris Rn. 18; Sächsisches OVG, Beschluss v. 28.3.2018, 4 B 40/18, juris Rn. 10; VG München, Urt. v. 13.7.2016, M 18 K 14.3284, juris Rn. 48) wird bereits bei Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der in Rede stehenden Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten und erst recht bei (anteiliger) Einbeziehung der Fahrtzeit zum Arbeitsplatz deutlich überschritten. Bei Überschreitung des Richtwerts wird im Regelfall die Unzumutbarkeit indiziert, wobei stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.11.2017, 6 S 43.17, juris Rn. 5). Umstände, die dafürsprechen, dass der Betreuungsplatz in Ort 2 trotz Überschreitung des Richtwerts ausnahmsweise als zumutbar zu bewerten ist, sind für den Senat indes nicht ersichtlich.
c) Die Klägerin gehört als personensorgeberechtigte Mutter auch zu dem Personenkreis, dessen Interessen durch die mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, (mit) geschützt werden soll (BGH, Urt. v. 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 24 ff.).
d) Dem Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzulasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt (BGH, Urteil v. 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 39 ff.). Der Beklagte hat, wie das Landgericht in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt hat, keinen Vortrag gehalten, der geeignet, wäre, den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern.
e) Eine Haftung des Beklagten ist auch nicht etwa nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. […] Dass die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz der Klägerin vor diesem Hintergrund zumutbar gewesen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. […]
f) Der Klägerin ist durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Verdienstausfallschaden entstanden. Da die Klägerin ihren Betreuungsbedarf nach den vorstehenden Ausführungen bereits durch das Schreiben an die Gemeinde Ort 4 vom 25.3.2017 angemeldet hat und ihr bis November 2017 kein zumutbarer Betreuungsplatz für den begehrten Zeitraum zur Verfügung gestellt worden ist, ist die weitere Inanspruchnahme von Elternzeit aufgrund des Antrags vom 15.11.2017 (Anlage K3a, Anlagenband) kausal auf die Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen.
g) Der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfallschaden wird vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst (BGH, Urt. v. 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 33). Der Höhe nach steht der Klägerin als Verdienstausfallschaden ein Betrag von 23.171,11 € und – wegen des geringeren Elterngeldes nach der Geburt des zweiten Kindes – ein Betrag von 3.326,48 € zu. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und von der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen zur Höhe des Verdienstausfallschadens im angefochtenen Urteil (Bl. 208 f. d. A.). […]