STREIT 1/2019

S. 31

OLG Stuttgart, §§ 114, 115, 127 Abs. 2 ZPO, § 1361 Abs. 1 BGB

Trennungsunterhaltsanspruch auch bei Scheidungsentschädigung nach marokkanischem Recht

Im deutschen Rechtsstreit um Trennungsunterhalt sind von einem marokkanischen Gericht im Scheidungsverfahren zugesprochene nacheheliche Entschädigungsleistungen nicht als bedarfsdeckend anzurechnen.
(Leitsatz der Redaktion)

Beschluss des OLG Stuttgart vom 04.03.2019, 11 WF 19/19

Aus den Gründen:
I.
Die Beteiligten haben am 19.03.2016 in Marokko geheiratet und sich spätestens im September 2016 getrennt. Der Antragsgegner hat am 21.09.2016 in Marokko die Ehescheidung beantragt, woraufhin am 30.08.2017 ein Urteil erging, das die Ehe endgültig (rechtskräftig) schied und der Antragstellerin eine Abfindung in Höhe von 37.000 MAD (rund 3.400 Euro) und ein Wohngeld in Höhe von 3.000 MAD (rund 276 Euro) zusprach. Ein monatlicher Unterhaltsbetrag wurde nicht zugesprochen. Gegen das Urteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt und unter anderem beantragt, ihr eine Entschädigung von 200.000 MAD zuzubilligen. Eine Berufungsentscheidung wurde bislang nicht vorgelegt.
Im hiesigen Verfahren begehrt die Antragstellerin in einem Stufenantrag vom 05.12.2016 Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt ab 01.10.2016.
Der Antragsgegner wendet die ausländische Rechtshängigkeit ein.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 27.12.2018 den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin abgelehnt mit der Begründung, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe, da sie von dem marokkanischen Gericht eine Abfindung und Wohngeld erhalten habe und zusätzlich im Berufungsverfahren 200.000 MAD geltend gemacht habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung, dass es sich bei den zugesprochenen Beträgen um Einmalbeträge handele und nicht um Unterhaltszahlungen, die zudem weder gezahlt noch der Höhe nach (mit einmalig 3.403 Euro und 276 Euro) gerechtfertigt seien. Innerhalb des Zeitraums des verlangten Unterhaltes vom 01.10.2016 bis 30.05.2017 habe sie weder Zahlungen vom Antragsgegner noch Sozialleistungen erhalten, sei also bedürftig gewesen. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und hat in der Sache auch Erfolg.
Das Familiengericht hat die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts und die Anwendung deutschen nationalen Rechts zu Recht bejaht. […]
Es hat den Antrag der Antragstellerin jedoch wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt und die fehlende Bedürftigkeit mit dem Anspruch auf Entschädigung in Höhe von derzeit 3.403 Euro und 276 Euro begründet. Bei der durch das marokkanische Gericht ausgeurteilen Zahlung handelt es sich allerdings nicht um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.10.2016 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Es wurde kein monatlicher Unterhalt ausgewiesen, sondern eine einmalige Abfindung und Wohngeld im Anschluss an die Ehescheidung. Im Gegensatz hierzu verlangt die Antragstellerin im hiesigen Verfahren Trennungsunterhalt ab Oktober 2016 bis zur Rechtskraft, mithin längstens bis zum 30.08.2017. Darüber hinaus verlangt sie Auskunft durch Vorlage von Verdienstbescheinigungen und Steuererklärungen der Jahre 2014 und 2015, Belege über Bankkonten in der Zeit vom 01.09. bis 30.11.2016 und Belege über Einkünfte aus Anlagevermögen. Diese Auskunft ist von dem Antragsgegner bislang nicht erteilt worden.
Es handelt sich damit gerade nicht um eine zweite Rechtshängigkeit des gleichen Antragsgegenstandes. Auch der im marokkanischen Berufungsverfahren gestellte Antrag richtet sich ersichtlich nicht auf laufenden Unterhalt im Sinne des Trennungsunterhaltes, sondern ausdrücklich um eine Entschädigung in Höhe von 200.000 MAD. Eine nacheheliche Unterhalts- oder Entschädigungsleistung kann aber die Bedürftigkeit für den Trennungsunterhalt nicht vermindern.
Dem Antrag der Antragstellerin kann daher nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden.
Mitgeteilt von RAin Dagmar Driest, Stuttgart