STREIT 2/2022
S. 71-74
Urteil des EGMR vom 16.09.2021 X v. Polen: Sorgerechtsentzug für ein Kind kann nicht mit der sexuellen Orientierung eines Elternteils begründet werden
Dieser Beitrag ist erstmals am 09.11.2021 auf dem Verfassungsblog unter dem Titel „Stating the Obvious: In X v. Poland the ECtHR finds that refusing child custody cannot be based on the sexual orientation of a parent” erschienen: https://verfassungsblog.de/stating-the-obvious/.
Am 16. September 2021 hat eine Kammer der ersten Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache X v. Polen1
entschieden, dass der Entzug des Sorgerechts für ein Kind nicht auf der sexuellen Orientierung eines Elternteils beruhen darf. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat Polen gegen Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen, indem polnische Gerichte der Antragstellerin das Sorgerecht für ihr jüngstes Kind verweigerten. Dieses Urteil kommt für die Antragstellerin, deren Kind inzwischen erwachsen ist, zu spät. Bis zur Entscheidung des EGMR dauerte es ganze zwölf Jahre. Mit Blick auf die aktuelle rechtliche Situation von queeren Menschen in Polen ist dieses Urteil des EGMR dennoch ein wichtiges Signal.
Polen beherrscht derzeit die europäischen und internationalen Nachrichten mit Negativschlagzeilen: Krise der Rechtsstaatlichkeit,2
ein eskalierter Konflikt mit dem Gerichtshof der EU,3
desaströse Folgen der strengen Abtreibungsgesetze,4
Zurückdrängung von Migrant*innen an der polnischen Grenze zu Weißrussland5
und nicht zuletzt die kontinuierliche Untergrabung der Rechte der LGBTI Community. Laut einer Umfrage der Europäischen Agentur für Grundrechte (FRA) unter LGBTI-Personen in Polen aus dem Jahr 20196
sind 68 % der Befragten der Meinung, dass die Intoleranz ihnen gegenüber in den letzten fünf Jahren zugenommen hat. 96 % finden, dass ihre Regierung die Vorurteile ihnen gegenüber nicht wirksam bekämpft. Kein anderer EU-Mitgliedstaat erreicht in der Umfrage so hohe Werte.
Vor diesem Hintergrund – oder vielleicht gerade aufgrund dieser Entwicklungen – lohnt sich ein genauer Blick auf die jüngste Entscheidung des EGMR, derzufolge Polen die Elternrechte der Klägerin, die in einer homosexuellen Beziehung lebt, verletzt hat.
Der Sachverhalt
Der Konflikt zwischen der Antragstellerin (X) und ihrem Ehemann über das Sorgerecht für die vier Kinder begann im Jahr 2005. Zur gleichen Zeit begann X eine Liebesbeziehung mit einer Frau (Z). Nach der Scheidung von ihrem Ehemann wurde zunächst X als Hauptbetreuerin das volle Sorgerecht für die Kinder zugesprochen.
Im Jahr 2006 wollte der geschiedene Ehemann die Sorgerechtsregelung ändern und legte ein Sachverständigengutachten vor. Demzufolge sei die Klägerin nicht in der Lage, ihren Kindern die erforderliche Betreuung zukommen zu lassen, da sie sich „zu sehr auf sich selbst und ihre Beziehung zu Z“7
konzentriere.
Das polnische Bezirksgericht schränkte daraufhin die elterlichen Rechte von X ein und hielt fest, sie wolle „ihre übermäßige Intimität mit Z nicht aufgeben, um ihre Beziehungen zu ihren Kindern zu verbessern“.8
Das Gericht übertrug dem ehemaligen Ehemann der Klägerin das Sorgerecht für die vier Kinder mit der Begründung, dies sei besser für das „Wohl der Kinder“.9
Nach einem ersten gescheiterten Versuch, die Sorgerechtsentscheidung zu verändern, beantragte die Antragstellerin 2009 das Sorgerecht für das jüngste Kind, D. In der zweiten ablehnenden Entscheidung zu diesem Antrag unterstrich das Gericht die Tatsache, dass X immer noch in einer Beziehung mit Z lebte, die auch „in der Wohnung der Antragstellerin übernachtete“.10
Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Kind für seine Entwicklung ein „männliches Vorbild“11
brauche. Die Berufung von X wurde mit der Bemerkung abgewiesen, dass „die Ablehnung ihres Antrags nicht mit der sexuellen Ausrichtung der Antragstellerin begründet wurde“, und, dass „die Frage der Erziehung eines Kindes in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung sehr umstritten ist“.12
Gegen diese Entscheidung wandte sich X vor dem EGMR.
Ein wenig überraschendes Urteil des EGMR
In seinem Urteil vom 16. September 2021 bekräftigt der EGMR seine gefestigte Rechtsprechung,13
dass Art. 14 EMRK eine ergänzende Bestimmung darstellt, so dass der Gerichtshof Diskriminierungen nur im Zusammenhang mit den durch die Konvention garantierten Rechten feststellen kann. In dem untersuchten Fall bezieht sich die Diskriminierung auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der Fall X v. Polen weist Ähnlichkeiten mit dem Fall Salgueiro da Silva Mouta v. Portugal14
aus dem Jahr 1999 auf. Darin stellte der EGMR fest, dass ein portugiesisches Gericht gegen Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verstoßen hatte, als es die Verweigerung des Sorgerechts für Herrn da Silva Mouta mit seiner sexuellen Orientierung begründete. Trotz der Ähnlichkeit der Fälle bezieht sich der EGMR nur knapp auf diese Entscheidung, um zu belegen, dass Art. 14 EMRK und das Diskriminierungsverbot die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität erfassen.15
Auch wenn Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und die elterlichen Rechte von LGBTI für den EGMR also keineswegs ein neues Konzept sind, hält der Gerichtshof zunächst nochmals fest, dass eine unterschiedliche Behandlung einer „angemessenen Rechtfertigung“ bedarf.16
Der Gerichtshof führt Forschungsergebnisse als Beweis dafür an, dass Kinder aus Regenbogenfamilien nicht geschädigt werden, wenn sie von einem gleichgeschlechtlichen Paar aufgezogen werden. Daher kann eine unterschiedliche Behandlung nicht auf der Annahme beruhen, dass das Wohlergehen der Kinder durch das reine Aufwachsen in einer Regenbogenfamilie beeinträchtigt wird. Dass der Gerichtshof diese Forschung ausführlich zitiert, obwohl er sich bereits mehrfach mit den elterlichen Rechten von LGBTI-Eltern befasst hat, etwa in dem bereits genannten Urteil Salgueiro da Silva Mouta v. Portugal17
und auch in der Entscheidung Fretté v. Frankreich,18
überrascht nicht. Denn die Argumentation des polnischen Gerichts zeigt, dass dieses die vorhergehende Rechtsprechung des EGMR überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Der EGMR geht sodann auf den konkreten Fall ein und merkt an, dass bei beiden Elternteilen „ähnliche elterliche Fähigkeiten und Eigenschaften“ festgestellt wurden und daher eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt werden könne.19
Die zweistufige Argumentation des EGMR befasst sich also zunächst allgemein mit der Forschung zur Erziehungsgeeignetheit homosexueller Eltern und bewertet erst dann die Fähigkeiten der Eltern im konkreten Fall. Betrachtet man die polnischen Urteile, so ist sinnvoll, dass der EGMR die Tatsache ausdrücklich betont, dass es homosexuellen Personen nicht prinzipiell an elterlichen Fähigkeiten mangelt. Ein Sorgerechtsfall muss jedoch vom Kindeswohl abhängen, und dieses kann nur bezogen auf den konkreten Einzelfall beurteilt werden.20
Geschlechtsspezifische Stereotypen
Interessanterweise verweist der EGMR in Rn. 45 auf die Entscheidung des Interamerikanischen Gerichtshofes für Menschenrechte von 2012 in der Rechtssache Atala Riffo and Daughters v. Chile,21
wonach die Forderung, eine Frau dürfe zum Wohle ihrer Kinder keine Beziehung zu einer anderen Frau eingehen oder müsse eine solche beenden, auf einer „traditionellen Vorstellung von der sozialen Rolle der Frau als Mutter“22
beruht.
Diese Bewertung überträgt der EGMR auf seinen Fall: Das polnische Gericht konzentrierte sich auf die Tatsache, dass X „in einer Beziehung mit Z blieb“23
und befasste sich ausführlich mit dem Wohlergehen des Kindes D im Hinblick auf die neue gleichgeschlechtliche Beziehung seiner Mutter, während die neue Beziehung des Vaters nicht in gleichem Maße untersucht wurde. Das polnische Gericht diskriminierte X also nicht nur wegen ihrer sexuellen Orientierung, sondern vertrat auch eine geschlechtsspezifische Auffassung davon, was eine Mutter tun oder nicht tun solle: X sollte sich auf ihre Kinder konzentrieren und nicht „übermäßig“ auf ihre Beziehung zu Z.24
Im Gegensatz dazu wurde die neue Beziehung des Kindesvaters vom polnischen Gericht nicht diskutiert. Der EGMR erkennt zudem, dass das polnische Gericht „in jeder Phase des Verfahrens“ die Bedeutung des „männlichen Rollenbildes“ wiederholte und bewertete dies als diskriminierend.25
Ein nicht wirklich unparteiisches polnisches Gericht
Das erste polnische Sorgerechtsverfahren war seinerzeit von der Einzelrichterin D. T. entschieden worden. Im ersten Rechtsmittelverfahren argumentierte die Beschwerdeführerin X, dass die Richterin D. T. befangen gewesen sei, da diese mit ihren Eltern befreundet war, die sich offen gegen eine Beziehung von X mit einer Frau ausgesprochen hatten. Das Bezirksgericht, an dem D. T. tätig war, wies diesen Einwand der Befangenheit zurück. In einem anschließenden Verfahren zur Änderung der Sorgerechtsentscheidung war D. T. erneut Teil der Kammer, die über den Fall entschied. Der EGMR ging jedoch nicht auf das Argument der Klägerin ein, Art. 6 EMRK und das Recht auf ein faires Verfahren könnten verletzt sein, da die Klägerin diesen Antrag nicht fristgerecht gestellt hatte. Dieser Aspekt des Falles verdeutlicht, dass Richter*innen mit persönlichen Vorurteilen und diskriminierenden Ansichten über homosexuelle Eltern zu Gericht sitzen.
Die abweichende Meinung von Richter Woityczek
Der polnische EGMR-Richter Krzysztof Woityczek stimmte gegen die Mehrheit der Richter*innen. Seiner abweichenden Meinung zufolge gab es keine Diskriminierung. Es sei in „internationalen Menschenrechtsverfahren schwierig […], Tatsachen festzustellen“.26 Er führt weitere Fakten aus dem Verfahren vor dem polnischen Gericht an, die der EGMR nicht in das endgültige Urteil aufgenommen hat. Indem der polnische Richter die zentrale Frage in eine Tatsachenfrage umwandelt, weigert er sich anzuerkennen, dass die Beschwerde nicht die Entscheidung über die Verweigerung des Sorgerechts als solche betraf, sondern die Begründung, die das polnische Gericht für die Verweigerung gab. Indem das polnische Gericht die Verweigerung damit begründete, dass X „übermäßig mit Z involviert“ sei und D ein „männliches Vorbild“ brauche, führte es eine diskriminierende Argumentation an, wie die Mehrheit richtig feststellte. Richter Wojtyczeks abweichende Meinung verfehlt den entscheidenden Punkt.
Kontext der Entscheidung: Diskriminierung von LSBTQIA+ in Polen
Bemerkenswert ist, dass sich der EGMR mit der Entscheidung des Falles ausgesprochen viel Zeit gelassen hat: Das Urteil erging zwölf Jahre nach der Abweisung der Berufung durch das polnische Regionalgericht. In der Zwischenzeit waren die beiden jüngsten Kinder zu X und ihrer Lebensgefährtin gezogen, nun mit Zustimmung des geschiedenen Ehemannes. Bei einem Streit um das Sorgerecht für die Kinder sind solch lange Zeiträume zwischen Antragstellung und Entscheidung eines Falles höchst problematisch: In der Zwischenzeit wachsen die Kinder heran, die Entscheidung kann auf den Fall keine Auswirkungen mehr haben. Der EGMR sieht vor, Fälle „innerhalb von drei Jahren“ nach ihrer Einreichung zu behandeln.27
In der Rechtssache X v. Polen wurde diese Frist um immerhin neun Jahre verfehlt.
Aus der Entscheidung geht nicht hervor, warum der EGMR so lange für seine Entscheidung benötigte. Die Entscheidung fällt nun in eine Zeit, in der die Diskriminierung von LGBTI in Polen zunehmend normalisiert wird und sich im Vergleich zur Situation vor zwölf Jahren noch deutlich verschärft hat.
Unterdessen verbreitet die derzeitige polnische PiS-Regierung ihre Anti-LGBTI-Stimmung immer offener.28
Durch Begriffe wie „LGBT-Ideologie“ und Maßnahmen wie die LGBT-freien Zonen29
fördert die polnische Regierung die Diskriminierung von LGBTI-Personen. In Anbetracht der jüngsten Justizreformen in Polen und der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz30
müssen LGBTI-Personen befürchten, nicht gerichtlich gegen diskriminierendes Verhalten der polnischen Verwaltung vorgehen zu können.
Indem der EGMR das Offensichtliche feststellt, nämlich dass die Diskriminierung eines Elternteils aufgrund der sexuellen Orientierung gegen die EMRK verstößt, wendet sich der Gerichtshof gegen eine derartige Normalisierung von Diskriminierung in Polen. Laut einer Übersicht vom Oktober 2020 von ILGA Europe,31
dem europäischen Dachverband der Lesben-, Schwulen-, Bisexuellen-, Trans- und Intersex-Verbände, sind derzeit zwölf Verfahren zu sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität und -ausdruck sowie Geschlechtsmerkmalen gegen Polen beim EuGH und beim EGMR anhängig.
Im derzeitigen politischen und gesellschaftlichen Klima Polens, in dem strukturelle Diskriminierung von LGBTI in der feindseligen Politik der polnischen PiS-Regierung fest verankert ist, mag der Fall X v. Polen für die Antragstellerin X zu spät kommen. Das Urteil sendet jedoch eine wichtige Botschaft an die polnischen Gerichte: Die Diskriminierung von LGBTI-Personen hinsichtlich ihrer elterlichen Rechte verstößt gegen die EMRK.
- EGMR, Urt. v. 16.09.2021, Beschwerde-Nr. 20714/10, X v. Polen. ↩
- Vgl. T. T. Koncewicz, No more “Business as Usual”: Looking Beyond the Constitutional Oppression, Verfassungsblog, 24.10.2020. ↩
- Vgl. J. Jaraczewski, Gazing into the Abyss: The K 3/21 decision of the Polish Constitutional Tribunal, Verfassungsblog, 12.10.2021. ↩
- P. Haeck, Polish protests erupt against abortion law after woman’s death, Politico, 07.11.2021. ↩
- Vgl. G. Baranowska, The Deadly Woods: Legalizing pushbacks at the Polish-Belarusian border, Verfassungsblog, 29.10.2021. ↩
- European Union Agency for Fundamental Rights (Hrsg.), A long way to go for LGBTI equality, 2020, S. 12- 14. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 11. Diese und alle weiteren Übersetzungen stammen von der Verfasserin dieser Anmerkung. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 15. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 15. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 30. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 32. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 34. ↩
- Siehe EGMR, Guide on Article 14 of the European Convention on Human Rights and on Article 1 of Protocol No. 12 to the Convention. Prohibition of discrimination, 2021. ↩
- EGMR, Urt. v. 21.12.1999, Beschwerde-Nr. 33290/96, Salgueiro da Silva Mouta v. Portugal. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 70. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 69. ↩
- EGMR, Salgueiro da Silva Mouta v. Portugal. ↩
- EGMR, Urt. v. 26.02.2002, Beschwerde-Nr. 36515/97, Fretté v. Frankreich. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 84. ↩
- Vgl. A.K. Mangold, Nicht nur „kompetente Eltern“. Zur Überwindung von Stereotypen der Elternschaft und Ehe im Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013, 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09, STREIT, 2013, Heft 3, S. 107. ↩
- Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urt. v. 24.02.2012, Atala Riffo and Daughters v. Chile. ↩
- Interamerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte, Atala Riffo and Daughters v. Chile, Rn. 140. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 30. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 11. ↩
- EGMR, X v. Polen, Rn. 90. ↩
- EGMR, X v. Polen, Abweichende Meinung des Richters Wojtyczek, Rn. 2.1. ↩
- EGMR, Der EGMR in 50 Fragen, Frage 36, S. 9. ↩
- Vgl. France24, Kaczynski calls LGBT rights a ‘threat’ to Poland, 25.04.2019. ↩
- Vgl. M. Bucholc, Fencing Off the Difference: On „LGBT-Free Zones“ in Poland, Verfassungsblog, 26.08.2020. ↩
- EGMR, ECHR gives notification to Poland of five cases concerning alleged lack of judicial independence, 10.05.2021. ↩
- ILGA Europe, Strategic litigation on sexual orientation, gender identity and sex characteristics. Inventory of relevant SOGIESC case-law and pending cases before the ECtHR and CJEU, 10.2020. ↩