STREIT 2/2019
S. 80
OLG Düsseldorf, § 1565 Abs. 2 BGB, § 1 GewSchG
VKH für Härtefallscheidung nach Gewaltexzess und Bedrohung
Das Scheidungsverlangen vor Ablauf des Trennungsjahres ist zulässig, wenn der Ehemann nach einem Gewaltexzess weiterhin bedrohlich gegen Kontakt- und Näherungsverbote verstößt.
(Leitsatz der Redaktion)
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.06.2019, II-6 WF 124/19
Aus den Gründen:
[…] Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe gemäß § 1565 Abs. 2 BGB ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden kann, eng auszulegen sind. Erforderlich ist, dass die Fortsetzung der Ehe im Sinne des bloßen Verheiratetseins trotz Trennung für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeuten muss aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.
Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens muss vom Vorliegen dieser Voraussetzungen nunmehr ausgegangen werden, nachdem die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerde glaubhaft gemacht hat, dass der Antragsgegner nach dem Gewaltexzess vom 26.01.2019 und der daraufhin getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu einem Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor Ablauf eines Jahres nach der am 07.08.2018 vollzogenen Trennung kann daher nicht als verfrüht angesehen werden.
Mitgeteilt von RAin Gudrun Kerntke, Wuppertal