STREIT 1/2020
S. 46
Wenn Kinder in der Corona-Krise zu Hause betreut werden müssen – Eltern-Entschädigung
Seit dem 30.3.2020 gilt eine Regelung zur „Eltern-Entschädigung“. Mütter und Väter, die erwerbstätig sind und ihre Kinder wegen Schul- oder Kita-Schließungen jetzt selbst betreuen müssen, haben schon bisher gemäß § 275 Abs. 3 BGB das Recht, nicht zur Arbeit zu gehen.
Die Verdienstausfälle, die sie dadurch erleiden, können sie jetzt gemäß § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (in Höhe des Kurzarbeitergeldes) durch den Arbeitgeber als eine Art Lohnfortzahlung gezahlt bekommen.
In den ersten Tagen sollte ihnen auch gemäß § 616 BGB Entgeltfortzahlung zustehen.
§ 56 Infektionsschutzgesetz lautet in Auszügen:
„(…)
(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
(2) (…) Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung (…) in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt. (…)
(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.“
Zuständig für die Erstattungsanträge der Arbeitgeber sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Behörden, in NRW z.B. die Landschaftsverbände. Einen Eindruck von entsprechenden Vordrucken und dem Merkblatt verschafft die Website des Landesamts für Gesundheit und Soziales der Regierung Mecklenburg-Vorpommern: https://www.lagus.mv-regierung.de/Services/Blickpunkte/coronavirus-entschaedigung.